Die heutige Corona-Verordnung sieht für *körpernahe Dienstleistungen* bei allen Warnstufen die 3G-Regel vor!
Auszug aus der neuen Corona-Verordnung:
… Gilt die Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt so hat jede Kundin und jeder Kunde, die
oder der eine Dienstleistung im Sinne des Absatzes 1 entgegennehmen will, bei Betreten des Betriebs einen
Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV, einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV oder einen
Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 vorzulegen.
Das bedeutet für Ihren Besuch bei mir:
Sie müssen *Genesen* oder *Geimpft* oder *Getestet* sein.
Ausnahme weiterhin *medizinisch notwendige Behandlungen*