Coronaverordnung ab 24.02.2022 ohne 3G Nachweis bei körpernahen Dienstleistungen

die ab morgen in Kraft tretende Corona Verordnung schaft die 3G-Regel ab.

Auszug aus der Vorankündigung:

Mit der Neuregelung in § 8 a der Corona-VO wird für körpernahe Dienstleistungen die in der vorherigen Verordnung geltende Zugangsbeschränkung in Gestalt einer 3G-Regelung aufgehoben. Im Innenbereich muss jedoch sowohl von den Dienstleistenden als auch von den Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske getragen werden, solange nicht Behandlungen im Gesicht vorgenommen werden. Die Regelungsstruktur des § 8 b (Beherbergung und Nutzung von Sportanlagen) wird im Vergleich zur vorherigen niedersächsischen Corona-Verordnung geändert. Zur besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit sind die Beherbergungen (wie zuvor in § 8 b) und Nutzung von Sportanlagen (neu in § 8 c) nun getrennt geregelt worden.

Quelle: Niedersachsen.de

Näheres auf der im Homepage im Coronabereich, sobald die Fassung veröffentlich ist